
Allgemeine Lieferbedingungen
1. Unsere Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Soweit Einkaufsbedingungen unserer Kunden entgegenstehen, sind diese unwirksam, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Andererseits gelten auch bei abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden unsere Verkaufsbedingungen als vereinbart, sofern der Kunde nicht sofort schriftlich widerspricht. Ein Widerspruch in allgemeinen Einkaufsbedingungen genügt dazu nicht.
Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen steht der Rechtsunwirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht entgegen.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärt ist. Angebote und sonstige Erklärungen unserer Mitarbeiter sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich wiederholt bzw. bestätigt worden sind.
Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernde und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gezeichnet sind.
Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie ohne besondere Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
3. Bestellungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrages verbindlich; dazu bewilligt uns der Besteller eine Frist von 14 Tagen ab Eingang der Bestellung. Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden oder über Abweichungen von diesen Lieferbedingungen, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
4. Lieferzeitangaben müssen immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns zu laufen. Hat der Besteller Unterlagen zu beschaffen, behördliche Genehmigungen beizubringen o.ä. oder hat er eine Anzahlung zu leisten, so beginnt der Lauf der Lieferfrist erst mit dem Eingang der Unterlagen bzw. Zahlung bei uns.
Ist anstelle einer Lieferfrist ein bestimmter Liefertermin vereinbart, so wird dieser in den zuvor genannten Fällen entsprechend hinausgeschoben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Betriebsstörungen im eigenen Werk oder in fremden Betrieben, die auf Rohstoffmangel, Stromsperre, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe oder sonstige Ereignisse zurückgehen, befreien uns von der Einhaltung fest vereinbarter Lieferfristen und berechtigen uns, vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei Lieferverzug ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer mindestens 30-tägige Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden und ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Neben oder anstelle des Rücktrittsrechts stehen dem Kunden keine weiteren Rechte und Ansprüche zu, insbesondere sind Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art ausgeschlossen: Teillieferungen sind uns gestattet.
Hat der Versand der Waren auf Abruf zu erfolgen, so sind wir berechtigt, nach Ablauf der für den Abruf bestimmten Zeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und zu berechnen.
5. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.
6. Unsere Verkaufspreise sind € – Preise und basieren auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden Materialpreisen, Löhnen und sonstigen Kosten. Ändern sich diese Vertragsgrundlagen vor der endgültigen Abwicklung des Auftrages, so sind wir zu entsprechenden Preisänderungen berechtigt. In jedem Fall erfolgt die Berechnung zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen.
7. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten nachstehende Zahlungsbedingungen: Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum oder durch Vorauskasse wird ein Skonto von 2% gewährt. Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, bei langfristigen Aufträgen Zahlungen wie folgt zu verlangen:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung.
1/3 bei Mitteilung an den Besteller, dass die Hauptteile versandbereit sind, den Rest innerhalb eines weiteren Monats.
Falls Ratenzahlung vereinbart ist, wird die gesamte Restsumme zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Schuldner mit zwei aufeinanderfolgenden Raten im Rückstand ist. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von 2 Raten sind wir zur Rücknahme der gelieferten Güter berechtigt, ohne dass der Käufer hierdurch von seinen Vertragspflichten aus dem Kaufvertrag entbunden wird.
Bei uns unbekannten Bestellern behalten wir uns die Lieferung unter Nachnahme des Rechnungsbetrages oder Vorauskasse vor.
Falls ein Skontoabzug vereinbart wurde, errechnet er sich aus dem Rechnungsnettobetrag und ist nur zulässig, wenn alle anderen fälligen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindungen getilgt sind.
Zahlung durch Wechsel kann nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen; Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wir behalten uns das Recht vor, hereingenommene Wechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen als geeignetes Zahlungsmittel zurückzuweisen und Barzahlung zu fordern.
Wechsel müssen bei einer Bank zahlbar sein; ihre Laufzeit darf 30 Tage nicht überschreiten. Spesen etc. gehen zu Lasten des Kunden.
Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber unseren Forderungen und/oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, sofern es sich dabei nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung unseres Kunden handelt. Insbesondere berechtigen etwaige Mängel der Lieferung nicht zur Zurückhaltung der Zahlungen oder zur Aufrechnung.
8. Zahlungsverzug tritt ohne weitere Mahnung mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen ein, wobei wir zur Berechnung von 10% Verzugszinsen ab Verfalltag ohne weiteren Nachweis berechtigt sind.
Bei Zahlungsverzug können wir eine weitere Belieferung von der vorherigen Bezahlung der fälligen Verbindlichkeiten bzw. deren Sicherstellung abhängig machen.
Im Übrigen hat Zahlungsverzug die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Ein gleiches gilt, wenn uns nach Abschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind- und zwar ohne Rücksicht auf Zeitpunkt und Gründe ihrer Entstehung. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, vom Vertrag unter Aufrechterhaltung unseres Anspruchs auf Aufwendungsersatz und entgangenen Gewinn zurückzutreten.
9. Unsere Preise verstehen sich frei Empfangsstation des Empfängers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Versand erfolgt, auch bei Transport durch unsere Fahrzeuge, stets auf Gefahr des Empfängers und auf billigstem Weg, wobei die Wahl des Versandweges uns überlassen bleibt, ohne dass eine Gewähr für billigste Wege übernommen wird.
Durch abweichende Versandvorschriften des Bestellers entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wird der Versand der fertiggestellten Waren auf Veranlassung des Besteller verzögert, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Käufer über.
Bei Anlieferung durch werkeigene Fahrzeuge sind zum Entladen vom Auftraggeber kostenlos Hilfskräfte und Hilfsmittel zu stellen.
10. Wir versichern unsere Lieferungen gegen Transportschäden, wenn nicht schriftlich ausdrücklich etwas vereinbart wird. Die Kosten der Versicherung trägt der Besteller. Transportschäden werden nur dann anerkannt, wenn eine Tatbestandsaufnahme erfolgt ist.
11. Mängel jeder Art, Falschlieferungen, Fehlen zugesicherter Eigenschaften etc. müssen uns schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige muss spätestens innerhalb sieben Kalendertagen nach Zugang der Ware – bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung des Mangels – bei uns eingegangen sein, andernfalls gilt die Ware bzw. Lieferung als genehmigt. Ein Einbau unserer Erzeugnisse stellt die Genehmigung der Ware als vertragsmäßige Erfüllung dar und schließt Gewährleistungsansprüche aus.
Bei berechtigten Mängelrügen behalten wir uns das Recht der Nacherfüllung vor, wobei uns das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zusteht. Lässt sich der jeweils beanstandete Mangel trotz mindestens zweier Nachbesserungen bzw. zweier Nachlieferungen (bei Lieferung an einen Unternehmer sind auch weitere Nacherfüllungsversuche gestattet) nicht beseitigen, und ist eine weitere Nachbesserung bzw. Nachlieferung wegen dieses Mangels nicht mehr zumutbar, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflicht nicht in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistung erfüllt hat. Ersetzte Teile müssen frachtfrei vom Kunden zurückgesandt werden.
Eine Mängelrüge für die von uns gelieferten Geräte und Anlagen übernehmen wir nur, sofern Montage und Inbetriebnahme durch uns oder nach unseren Anweisungen erfolgt. Unser Kunde verpflichtet sich mit Vertragsabschluss ausdrücklich, seine Abnehmer auf vorstehende Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen und uns von Schadenersatzansprüchen Dritter, die aus der Missachtung dieser Vorschriften entstehen, freizustellen.
12. An unseren Lieferungen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei Führung eines Kontokorrentkontos erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf dessen Saldo. Im Falle einer Weiterveräußerung tritt unser Kunde schon jetzt seine Forderung gegen seinen Abnehmer in Höhe des Betrages unserer Rechnung zur Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab und ermächtigt uns zur Anzeige der Abtretung. Gleiches gilt beim Einbau in ein Grundstück. Verpfändungen, Vermietungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Soweit Forderungen an uns abgetreten sind, ist der Schuldner uns zu jeder Auskunft verpflichtet. Er ist bis auf jederzeitigen Widerruf zur Einziehung der Forderung für uns ermächtigt, unsere Einziehungsberechtigung bleibt hiervon unberührt.
Der Käufer ist verpflichtet, uns von Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter auf unsere Ware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort zu benachrichtigen. sofern die uns gegebenen Sicherheiten den Betrag unserer Forderungen um mehr als 25% übersteigen, sind wir zur Rückübertragung in entsprechendem Umfange verpflichtet. Mit Erfüllung unserer Forderungen einschließlich Nebenforderungen gehen alle Sicherheiten ohne besondere Übertragung auf unseren Abnehmer über.
13. Bei Nichtausführung von Aufträgen sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstandenen Bearbeitungskosten zu verlangen; ein Betrag bis zu 10% der Auftragssumme kann ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Besteller den Vertrag rückgängig machen will und wir uns damit einverstanden erklären. Sonderanfertigungen werden nach Vereinbarungen und Zeichnung ausgeführt und können daher nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
14. Schadenersatzansprüche jedweder Art – auch z. B. solche aus Verzug, falscher Beratung, Verletzung vertraglicher Haupt- der Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss und aufgrund von Montagearbeiten – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Von Schadenersatzansprüchen die von Seiten der Kunden oder Hilfskräfte unseres Vertragspartners erhoben werden, stellt uns dieser frei.
Für Schäden, die durch Fehler unserer Produkte entstehen, stehen wir im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes ein.
Unsere Ersatzpflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Produkt nicht durch uns, sondern durch Lieferanten oder Dritte in den allgemeinen Verkehr gebracht wurde, nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als wir es in den Verkehr gebracht haben, das Produkt weder für den Verkauf oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt, noch im Rahmen unserer gewerblichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde, der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem wir es in den Verkehr gebracht haben, zwingenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere DIN-Normen und anderen Anordnungen entsprochen hat weder für den Fall, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem wir das Produkt in den Verkehr gebracht haben, der Fehler nicht erkannt werden konnte.
Die Ersatzpflicht für von uns hergestellte Teilprodukte ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion desjenigen Produktes, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde oder durch die Anleitungen des Herstellers eines solchen Produkts verursacht worden ist.
Für Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden, trägt der jeweilige Geschädigte die Beweislast.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt zusätzlich § 254 BGB.
Dies gilt insbesondere dann, wenn durch uns die Geschädigten vor konkreten Gefahren, insbesondere durch Fehlanwendung, konkret gewarnt worden waren oder bestimmte Sicherheitsvorkehrungen durch uns empfohlen wurden.
Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von € 500,00 (fünfhundert) selbst zu tragen.
Im Fall des Eintrittes eines Schadens hat der Geschädigte unsere Kunden sowie unsere Endverkäufer und Großhändler sowie den Lieferanten unverzüglich vom Eintritt des Schadens zu unterrichten.
15. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Ansprüchen aus Scheck und Wechsel ist Karlsruhe, nach unserer Wahl aber auch das für den Geschäftssitz unseres Vertragspartners zuständige Gericht.
Die Unwirksamkeit oder die Änderung einer Bestimmung oder eines Teils einer solchen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt deutsches Recht
